Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich und Allgemeines

FLOHR INDUSTRIETECHNIK oder „Lieferer“ ist das im Angebot beziehungsweise, sofern es eine Auftragsbestätigung gibt, das in der Auftragsbestätigung genannte Unternehmen. „Besteller“ ist die Firma, die das Angebot von FLOHR INDUSTRIETECHNIK annimmt, beziehungsweise die Firma, die FLOHR INDUSTRIETECHNIK ein Angebot auf Abschluss eines Liefervertrages unterbreitet, welches FLOHR INDUSTRIETECHNIK annimmt.

Die Bedingungen werden verwendet gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Allen Lieferungen und Leistungen liegen die Regelungen des BGB sowie diese Bedingungen zugrunde. Etwaige gesonderte Regelungen sind einzelvertraglich und schriftlich zu vereinbaren. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Diese Bedingungen gelten bei ständiger Geschäftsbeziehung auch für zukünftige Verträge.

 
2. Überprüfung der Anforderungen für Produkte und Dienstleistungen

2.1 Sofern der Besteller dem Lieferer bekannt gibt, welchen Gebrauch er mit den von ihm bestellten Produkten oder Dienstleistungen beabsichtigt, basiert das Angebot vom Lieferer auf der Annahme, dass die in den nachfolgenden Fragen angesprochenen Themen für das vom Besteller angefragte Produkt keine Relevanz haben, es sei denn, der Besteller hat dem Lieferer entsprechende Informationen bereits anderweitig mitgeteilt. Sollten eine oder mehrere der nachfolgenden Fragen Relevanz haben, ist der Besteller verpflichtet, den Lieferer darauf hinzuweisen, bevor der Lieferer eine Verpflichtung gegenüber dem Besteller eingeht. Besondere Hinweise zu Produktmerkmalen müssen explizit im Bestelltext aufgeführt sein.

Besondere Anforderungen an Art, Umfang, Verpackung, Konservierung u. ä. müssen im Artikelbestelltext aufgeführt werden. Es ist nicht ausreichend diese in allgemeinen Produktverweisen zu hinterlegen.
Gibt es in der Anfrage nicht genannte Anforderungen hinsichtlich

2.1.1 der Verpackung und Anlieferung des Produkts beim Besteller (Blisterverpackung, Verwendung eines bestimmten Verpackungsmaterials, Sauberkeitsanforderungen, Umgang mit kundeneigenen Lastträgern);
2.1.2 des Handlings des Produkts beim Besteller (Robustheit, Stoß- und Schüttelfestigkeit, Fallhöhen);
2.1.3 der Lagerung des Produkts beim Besteller (Unempfindlichkeit gegenüber Umweltfaktoren wie Licht, Feuchtigkeit, Temperatur, Luftdruck sowie inhärente Haltbarkeit eines Produkts);
2.1.4 der Produktion beim Besteller;
2.1.5 der Anforderungen an das Produkt im Gesamtsystem (Robustheit, Stoß- und Schüttelfestigkeit);
2.1.6 der Einflüsse des Produkts auf seine Systemumgebung;
2.1.7 der Einflüsse der Systemumgebung auf das Produkt;
2.1.8 zeitlicher Faktoren wie z. B. Verschleiß oder Materialermüdung in der konkreten Verbausituation;
2.1.9 der Einflüsse des Gesamtsystems auf das Produkt;
2.1.10 der Einflüsse des Produkts auf das Gesamtsystem;
2.1.11 Einflüssen der Nutzer des Gesamtsystems (z. B. verunreinigte Arbeitskleidung, grobmotorische Nutzung, unterdurchschnittlicher Ausbildungsstand der Nutzer);
2.1.12 Einflüssen rechtlicher Bestimmungen, soweit sie dem Besteller bekannt sind; 2.1.13 Einflussfaktoren, die von der üblicherweise vorausgesetzten Nutzung in räumlicher, zeitlicher oder technischer Hinsicht abweichen oder auf die sonst besonders hingewiesen werden sollte (z. B. klima- tische Bedingungen, durchschnittliche Nutzungsdauer, Rüttel-, Schüttel-, Vibrationsbewegungen);
2.1.14 Einflussfaktoren, die sich aus dem beabsichtigten Gebrauch unter regionalen, klimatischen und rechtlichen Bedingungen ergeben;
2.1.15 Einflussfaktoren, die hinsichtlich der Umgebung des Gesamtsystems des Bestellers, soweit sie nicht zum Auftragsumfang gehören, Auswirkungen auf die Funktion, die Funktionalität und/oder die Lebensdauer haben können;
2.1.16 Abweichungen des Bestellers beim Einsatz von Betriebs- und Hilfsmitteln von einer üblicherweise vorausgesetzten Qualität und/oder Nutzung der Betriebs- und Hilfsmittel;
2.1.17 Anforderungen an das vom Lieferer zu liefernde Produkt innerhalb des weiteren Verbaus oder der weiteren Verarbeitung; 2.1.18 Anforderungen hinsichtlich mechanischer, thermischer oder elektrischer Belastbarkeit, elektrostastischer Verträglichkeit, Handling, die eine Modifikation des Produkts erforderlich machen können;
2.1.19 Erforderlichkeit von bestimmten Schnittstellenparametern für die Validierung, einschließlich Prüfverfahren, Prüfmethoden und Prüfmittel;
2.1.20 Kenntnis des Bestellers von rechtlichen oder behördlichen Anforderungen, die von den üblicherweise vorauszusetzenden Anforderungen abweichen?

2.2 Abweichend zu IATF 16949 (Fassung vom 1.10.2016), Abschnitt 8.4.2.2, und IATF 16949, Abschnitt 8.6.5, vereinbaren die Parteien, dass der Lieferer nicht zur Ermittlung von gesetzlichen und behördlichen Anforderungen in den vom Besteller genannten Bestimmungsländern verpflichtet ist. Diese Verpflichtung trifft ausschließlich den Besteller.

3. Angebote, Umfang und Lieferung

3.1 Die Angebote des Lieferers sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. 

3.2 Verträge kommen erst durch eine Auftragsbestätigung des Lieferers (mindestens in Textform) oder mit Lieferung zustande. 

3.3 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bedingung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

3.4 Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um ca. 10%, mindestens jedoch um 2 Stück, über- oder unterschritten werden. Berechnet wird die Liefermenge. 

3.5 Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. 

3.6 Die zum Angebot gehörigen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben und Tabellen gelten stets nur annäherungsweise, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für konstruktionsbedingte Abweichungen des Vertragsgegenstandes gegenüber diesen Unterlagen wird nicht gehaftet. 

3.7 Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN- und EN-Normen. Im Übrigen gibt der Lieferer Maße und Gewichte in seinen Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Sie sind jedoch keine Beschaffenheitsgarantien. Geringfügige Abweichungen, insbesondere gießereitechnisch bedingte Mehr- oder Mindergewichte, berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen und Mängelansprüchen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk (EXW INCOTERMS 2020) einschließlich Verladung ausschließlich Verpackung. Teillieferungen werden sofort berechnet. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Kleinere Beträge werden gegen Nachnahme erhoben. Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Auslandslieferung gelten besondere Bedingungen. 

3.1 Bei Bestellungen mit einem Warenwert von netto unter 200.- Euro wird ein Mindermengenzuschlag von 25.- Euro für Handelsprodukte und 50.- für Fertigungsartikel verrechnet. Im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung ist klar kenntlich gemacht, ob es sich um einen Fertigungsartikel oder ein Handelsprodukt ohne weitere Wertschöpfung handelt. Die Zuschläge sind eindeutig ausgewiesen. Sämtliche Nebenkosten, wie z. B. Kosten für Fracht, Versicherungen, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller für den Transport alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen. 

3.2 Verändern sich nach Abschluss eines Vertrages die Herstellungskosten insgesamt um mehr als 5 % u. a. durch Lohnsteigerungen, Energiepreissteigerungen, Zölle oder durch andere Kosten, so kann der im ursprünglich vereinbarten Preis enthaltene bzw. nicht enthaltene Kostenanteil entsprechend der Kostenänderung angepasst werden. Bei Preissteigungen des zugrunde liegenden Rohmaterials von mehr als 10% gilt dies im Besonderen. Die relative Verteuerung wird dann an den Besteller weitergegeben. Dies gilt nicht, wenn die Änderungen innerhalb von 6 Wochen nach Abschluss des Vertrages erfolgten. Der Anspruch auf Preisanpassung wird fällig in dem Moment, in dem eine Partei die Preisanpassung schriftlich fordert. Erzielen die Parteien hinsichtlich der Preisanpassung keine Einigung, kann der Lieferer den Vertrag insgesamt oder in Teilen mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Um den ursprünglich vereinbarten Preis zu halten, darf der Lieferer auch auf alternative Bezugsquellen ausweichen. Sofern eine Belieferung des Bestellers nach einer Änderung von Bezugsquellen erst nach einer erneuten Bemusterung zulässig sein sollte, trägt der Besteller die Kosten der Bemusterung. 

3.3 Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, wird in der Währung des Lieferwerkes offeriert und fakturiert. 

3.4 Kosten für stückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen sind stets im Voraus zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. 

3.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen bei Rechnungseingang fällig. Vorbehaltlich des Widerrufs der Kreditbewilligung sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen netto zu begleichen. Soweit Skonto vertraglich vereinbart ist, hat eine Skontogewährung den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung. 

3.6 Für Teillieferungen werden Teilrechnungen gestellt. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert. 

3.7 Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an der Lieferer oder Dritte, die gegenüber dem Lieferanten einen Anspruch haben, über den Betrag endgültig verfügen können. 

3.8 Kommt der Besteller mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, so sind die ausstehenden Beträge mit 5 %-Punkten p.a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und/oder weiterer Schäden bleibt unberührt. 

3.9 Der Besteller ist nach Maßgabe des Vertrages verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen. Erfüllt der Besteller eine seiner Pflichten nach diesem Vertrag oder dem Gesetz nicht, so kann der Lieferer, unbeschadet seiner weiteren gesetzlichen Ansprüche, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückbehalten. 

3.10 Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legt der Lieferer seiner Kalkulation die vom Besteller angegebene unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. 

3.11 Nimmt der Besteller weniger als die Zielmenge ab, ist der Lieferer berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. 

3.12 Hat der Lieferer unstreitig teilweise mangelhafte Ware geliefert, ist der Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil der Lieferung zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für den Besteller nicht von Interesse ist. 

3.13 Wechsel oder Schecks nimmt der Lieferer nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllungs statt und nur nach schriftlicher Vereinbarung an. Die Forderung des Lieferers ist erst an dem Tag erfüllt, an dem er über den Gegenwert verfügen kann, ohne mit Rückbelastungsansprüchen rechnen zu müssen. Einzugskosten, Diskont- und Wechselspesen sowie Zinsen gehen stets zu Lasten des Bestellers und sind sofort zur Zahlung fällig. 

3.14 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

4. Umfang der Lieferung, Lieferzeit, Liefermengen, Höhere Gewalt 

4.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach Verständigung über die gewünschte Änderung von neuem zu laufen beginnt. 

4.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. 

4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. 

4.4 In Fällen höherer Gewalt und bei allen Ereignissen, die außerhalb des Willens des Lieferers und dessen Einflussnahme liegen, wie z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik und Aussperrung, behördlichen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, unvorhergesehenen Hindernissen bei Herstellung oder Lieferungen – beim Lieferer oder bei dessen Unterlieferanten – gilt die Lieferzeit als angemessen verlängert. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

4.5 Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt 9.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. 

4.6 Kommt der Lieferer in Verzug und der erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Lieferer nach Eintritt des Verzuges gesetzten Nachfrist zur Vertragserfüllung, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 9.2. dieser Bedingungen 

4.7 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die angegebene Pauschale ist. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. 

4.8 Bei Rahmenverträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen, Liefermengen und Abrufterminen kann der Lieferer, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, spätestens 3 Monate nach Abschluss des Rahmenvertrages eine verbindliche Festlegung hierfür verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.

4.9 Änderungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferfrist, bis der Lieferer alle technischen Fragen und die Machbarkeit der Änderungen geprüft hat. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben für die Produktion notwendig ist. Wird durch den Änderungswunsch eine laufende Produktion unterbrochen, kann der Lieferer andere Aufträge vorziehen und abschließen. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, während der Verzögerung Produktionskapazitäten freizuhalten. 

4.10 Wünscht der Besteller, dass Prüfungen vom Lieferer durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen zu vereinbaren. Geschieht dies nicht vor Vertragsabschluss, so gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers. 

4.11 Soll eine Lieferung anhand eines vom Lieferer erstellten Musters erfolgen, so hat der Besteller dieses Muster im Werk des Lieferers unverzüglich nach Meldung der Fertigstellung des Musters zu besichtigen und freizugeben. Erfolgt die Freigabe trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind, nicht, so gilt das Muster als freigegeben. Der Lieferer ist dann berechtigt, das Muster zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. 

4.12 Erfüllt der Lieferer seine Verpflichtung, die Ware nach Maßgabe des Vertrages zu liefern, nicht, und ist der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB und ist das Interesse des Bestellers an einer weiteren Vertragserfüllung nicht fortgefallen, so haftet der Lieferer nach den gesetzlichen Bestimmungen, es sei denn, er hat die Vertragsverletzung nicht zu vertreten. 

4.13 Erfüllt der Lieferer seine Verpflichtung, die Ware nach Maßgabe des Vertrages zu liefern, nicht, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen. Soweit der Lieferer im Rahmen dieser Haftung keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

4.14 Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist eine weitergehende Haftung für verspätete Lieferung ausgeschlossen. 

5. Gefahrenübergang, Versand und Abnahme 

5.1 Die Gefahr geht gemäß EXW INCOTERMS 2020 auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Schaltet der Lieferer einen Bearbeiter ein und liefert dieser Bearbeiter direkt an den Besteller gilt EXW INCOTERMS 2020 am Geschäftssitz des Bearbeiters. Sofern die Ware nicht gemäß EXW INCOTERMS 2020 geliefert wird, geht die Gefahr, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit der Übergabe der Ware an die erste Transportperson über. 

Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Verletzt der Besteller die Übernahmepflicht, ist der Lieferer nach seiner Wahl berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers an den Besteller zu versenden oder die Ware auf Kosten und Gefahr des Partners bei sich oder bei Dritten zu lagern. 

5.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 

5.3 Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 

5.4 Teillieferungen sind zulässig soweit für den Besteller zumutbar. 

6. Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. 

6.2 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch den Lieferer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich durch den Lieferer schriftlich erklärt. 

6.3 Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 

6.4 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen

Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihm alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen. 

6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. 

6.6 Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. 

6.7 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. 

6.8 Der Besteller ist berechtigt den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, zu verarbeiten oder umzubilden. Er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem Lieferer und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. 

6.9 Im Falle des Verkaufs der im Eigentum bzw. Miteigentum des Lieferers stehenden Vorbehaltsware tritt der Besteller die entstehende Forderung aus dem Warenverkauf in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware schon jetzt an den Lieferer ab; die Abtretung nimmt der Lieferer hiermit an. 

6.10 Die Verarbeitung oder Umbildung der Produkte durch den Besteller wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 

6.11 Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für den Lieferanten. 

7. Schutzrechte 

7.1 Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferer von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und dem Lieferer die Rechtsverteidigung zu überlassen. Der Lieferer ist berechtigt, aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen. 

7.2 Wird dem Lieferer die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen, es sei denn, der Lieferer hat die Schutzrechtsverletzung zu vertreten. Sollte der Lieferer durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt. 

7.3 Der Besteller haftet gegenüber dem Lieferanten dafür, dass beigestellte Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind. Er stellt den Lieferanten von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.

8. Haftung für Mängel 

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche (vorbehaltlich Abschnitt 9) Haftung wie folgt: 

8.1 Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 

8.2 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt keine Kosten für Aus- und Einbau sowie die erforderliche Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten. 

 8.3 Sofern ein Produkt spezifiziert ist, ist es frei von Sachmängeln, wenn anerkannte fertigungsbedingte Toleranzen eingehalten werden. Der Besteller kann sich auf einen von ihm beabsichtigten Verwendungszweck nur dann berufen, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 

8.4 Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie durch den Lieferer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. 

8.5 Falls der Lieferer nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern hat, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. 

8.6 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, entspricht die Ware dem Vertrag, wenn die Ware den Bestimmungen des Absenderlandes entspricht. Normative Anforderungen in anderen Ländern als dem Absenderland müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. 

8.7 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung und fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, leistet der Lieferer ebenso wenig Gewähr wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne seine Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. 

8.8 Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber den Lieferer angezeigt und gerügt werden. Soweit ein vom Lieferer zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Wahl des Lieferers eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist der Lieferer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wählt der Lieferer die Nachbesserung, so hat der Besteller auf Anforderung des Lieferer die Sache im Herstellerwerk zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen.

8.9 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

8.10 Der Lieferer haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. 

8.11 Der Lieferer haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen. Soweit der Lieferer im Rahmen der Mängelhaftung keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

8.12 Der Lieferer haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Soweit der Lieferer in diesem Fall keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

8.13 Die Mängelhaftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, ebenso die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

8.14 Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen. 

9. Gesamthaftung 

9.1 Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 6 und 7.2 entsprechend. 

9.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere auch für Mangelfolgeschäden haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schäden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 

10. Werkzeuge und Betriebsmittel 

10.1 Soweit der Besteller dem Lieferer Modelle oder Fertigungseinrichtungen (z. B. Gießereiformen, Schablonen und Kernkästen) zur Verfügung stellt (nachfolgend „Einrichtungen“ genannt), sind dem Lieferer diese kostenfrei zuzusenden. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller solche Einrichtungen jederzeit zurückholt. Kommt er einer solchen Aufforderung innerhalb von 3 Monaten nicht nach, ist der Lieferer berechtigt, sie ihm auf Kosten des Bestellers zurückzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung und gewünschte Änderungen trägt der Besteller. 

10.2 Der Besteller haftet für die technisch richtige Konstruktion und die den Fertigungszweck sichernde Ausführung der Einrichtungen, der Lieferer ist jedoch zu gießereitechnisch bedingten Änderungen berechtigt. Der Lieferer ist ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen mit beigefügten Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen. 

10.3 Soweit der Lieferer auf Wunsch des Bestellers werkstücksbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen anfertigt oder beschafft, hat der Besteller dem Lieferer die hierfür entstandenen Kosten zu vergüten. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Besteller auch die Restkosten, wenn er die von ihm bei Vertragsschluss in Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt. Die vom Lieferer angefertigten oder beschafften Modelle und Fertigungseinrichtungen bleiben sein Eigentum. Sie werden während der Laufzeit des Vertrages ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet. Sind seit der letzten Lieferung 3 Jahre vergangen, ist der Lieferer zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet. 

10.4 Setzt der Besteller während der Anfertigungszeit der Werkzeuge oder Betriebsmittel die konkrete Zusammenarbeit aus oder beendet sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten. 

10.5 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, bleiben die vom Lieferer hergestellten oder beschafften Werkzeuge bzw. Betriebsmittel Eigentum des Lieferers. 

10.6 Soweit vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer der vom Lieferer angefertigten oder beschafften Modelle und Fertigungseinrichtungen wird, geht das Eigentum mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der vom Lieferer angefertigten oder beschafften Modelle und Fertigungseinrichtungen wird dadurch ersetzt, dass der Besteller sie kostenlos dem Lieferer zur Nutzung überlässt. Der Besteller kann dieses Überlassungsverhältnis frühestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang kündigen, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden. 

10.7 Werkzeugkosten bzw. –kostenanteile werden grundsätzlich getrennt vom Warenwert in Rechnung gestellt. Sie sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit der Übersendung des Erstmusters oder, wenn ein solches nicht verlangt wird, mit der ersten Warenlieferung zu bezahlen. 

10.8 Der Lieferer verpflichtet sich, die Werkzeuge bzw. Betriebsmittel während 3 Jahren nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines Zeitraumes von bis zu einem weiteren Jahr Bestellungen aufgegeben werden, so ist der Lieferer zur Aufbewahrung für diese Zeit verpflichtet. Andernfalls kann er frei über das Werkzeug bzw. Betriebsmittel verfügen. 

10.9 Sämtliche in Besitz des Lieferers stehenden Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von ihm mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Auf Verlangen des Bestellers ist der Lieferer verpflichtet, die im Eigentum des Bestellers stehenden Modelle und Einrichtungen auf Kosten des Bestellers zu versichern. 

10.10 Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen frei. 

10.11 Die dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Gussstücke dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können vom Lieferer jederzeit zurückverlangt werden. Lizenzansprüche des Bestellers aufgrund gewerblicher Schutzrechte an eingesandten oder in seinem Auftrage angefertigten oder beschafften Modellen und Fertigungseinrichtungen sind ausgeschlossen, soweit diese vom Lieferer vertragsgemäß verwendet werden. 

10.12 Verlangt der Besteller die Herausgabe eines Werkzeuges oder eines Betriebsmittels, so verzichtet er damit gleichzeitig auf die Belieferung mit Teilen, für deren Herstellung der Lieferer das Werkzeug bzw. das Betriebsmittel benötigt (z. B. Serien- oder Ersatzteile). Der Lieferer nimmt diesen Verzicht an. 

11. Haftung für Mängel bei Bearbeitung eingesandter Teile 

11.1 Der Lieferer haftet bei der Bearbeitung eingesandten Materials - Zerspanen, Wärmebehandlng, Schleifen usw. - nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffs ergeben, soweit nicht der Besteller nachweist, dass der Lieferer nicht mit der gebotenen Sorgfalt gearbeitet hat. Werden eingesandte Teile durch Materialfehler oder sonstige Mängel bei der Bearbeitung unbrauchbar, so sind dem Lieferer die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen. 

11.2 Werden die Werkstücke durch Umstände unbrauchbar, die der Lieferer zu vertreten hat, so übernimmt dieser die Bearbeitung der gleichartigen Ersatzstücke. 

11.3 Bei Einzelaufträgen (in der Regel weniger als 20 gleiche Stücke) sind die Ersatzstücke vom Besteller kostenlos und frachtfrei zur Verfügung zu stellen. Bei Serienaufträgen (20 und mehr gleiche Stücke) leistet der Lieferer Ersatz, soweit die Ausschussquote 5 % der angelieferten Stückzahl - jede Ausführung für sich gerechnet - übersteigt und zwar in Höhe der vom Besteller aufgewendeten Kosten für Rohmaterial und Arbeitslöhne, höchstens jedoch bis zum 5-fachen Betrag des Auftragswerts für das zu ersetzende Werkstück. Bei Auftragswiederholung wird die Ausschussquote von der Jahreslieferung, beginnend mit der ersten Lieferung berechnet. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. 

12. Recht des Lieferers zum Rücktritt, Kündigung unbefristeter Verträge 

12.1 Für den Fall eines unvorhergesehenen, vom Lieferer nicht zu vertretenden Ereignisses, welches die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirkt und für den Fall nachträglich sich herausstellender, nicht vom Lieferer zu vertretender Unmöglichkeit, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag ganz oder zum Teil zurückzutreten, es sei denn, dem Besteller ist ein teilweiser Rücktritt nicht zuzumuten. Weitergehende gesetzliche Rücktrittsrechte werden durch diese Regelung nicht berührt. 

12.2 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. 

12.3 Unbefristete Verträge sind vom Lieferer mit einer Frist von 3 Monaten kündbar. 

13. Verjährung 

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 9.2. gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. 

14. Datenschutz 

14.1 Der Besteller verpflichtet sich, von allen Personen, welche in seinem Namen oder in seinem Auftrag mit dem Lieferer kommunizieren, rechtswirksame Erklärungen einzuholen, aufgrund derer diese Personen ihr Einverständnis dazu erklären, dass der Lieferer die personenbezogenen Daten dieser Personen zu Zwecken der Bearbeitung und Abwicklung bereits abgeschlossener Geschäftsvorgänge und des laufenden Geschäfts, zur Anbahnung neuer Verträge bzw. für ähnliche geschäftliche Kontakte erheben, speichern, verarbeiten und nutzen darf. Personenbezogene Daten sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Kontaktdaten wie: Name, Anschrift, Position im Unternehmen, Telefonnummer, E-Mailadresse usw. sowie Daten zu besonderen Kenntnissen, Orts- und Zeitangaben zu Besprechungen und ähnliche Daten. 

14.2 Der Besteller verpflichtet sich, von allen Personen, welche in seinem Namen oder in seinem Auftrag mit dem Lieferer kommunizieren, rechtswirksame Erklärungen einzuholen, aufgrund derer diese Personen ausdrücklich ihr Einverständnis dazu erklären, dass der Lieferer die personenbezogenen Daten dieser Personen zu Zwecken der Bearbeitung und Abwicklung bereits abgeschlossener Geschäftsvorgänge und des laufenden Geschäfts, zur Anbahnung neuer Verträge bzw. für ähnliche geschäftliche Kontakte an Dritte übermitteln darf. 

14.3 Der Besteller verpflichtet sich, von allen Personen, welche in seinem Namen oder in seinem Auftrag mit dem Lieferer kommunizieren, rechtswirksame Erklärungen einzuholen, aufgrund derer diese Personen ausdrücklich ihr Einverständnis dazu erklären, dass der Lieferer die personenbezogenen Daten dieser Personen nur auf ausdrückliche Aufforderung der betroffenen Person löschen muss. 

14.4 Rechtswirksam im Sinne der vorstehenden Regelungen bedeutet, dass der Besteller selbsttätig die nach dem Datenschutzrecht und dem allgemeinen Schuldrecht notwendigen Voraussetzungen einer wirksamen Erklärung ermitteln muss. 

14.5 Liegen dem Besteller die zuvor genannten Erklärungen nicht vor, ist er verpflichtet, den Lieferer darauf ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. 

14.6 Verstößt der Besteller gegen die zuvor genannte Hinweispflicht oder stellt sich im Nachhinein heraus, dass die vom Besteller eingeholten Erklärungen ganz oder in Teilen unwirksam sind, so stellt der Besteller den Lieferer von Forderungen frei, die Dritte im Zusammenhang mit diesen Vertragsverletzungen gegen den Lieferer erheben. Die dem Lieferer in diesem Zusammenhang zustehenden gesetzlichen Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 

14.7 Im Übrigen wird der Lieferer personenbezogene Daten des Bestellers entsprechend der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.

15. Gerichtsstand 

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers oder am Sitz einer Niederlassung des Bestellers Klage zu erheben.

 

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